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ZK1 2021 67

8C_521/2021

Graubünden · 2021-06-02 · Deutsch GR
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Anordnung Sicherungsinventar | Berufung ZGB Erbrecht

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 D._____

E. 2 A._____

E. 3 E._____

E. 4 F._____

E. 5 G._____ Gegenstand Anordnung Sicherungsinventar Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 12.05.2021, mitgeteilt am 12.05.2021 (Proz. Nr. 135-2021-205) Mitteilung

4. Juni 2021

2 / 4 In Erwägung, – dass C._____ (nachfolgend: Erblasserin) am 24. April 2021 starb, – dass das Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 12. Mai 2021 den Erb- vertrag zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann D._____ vom 1. No- vember 2010 eröffnete, – die Erblasserin mit diesem Erbvertrag ihren Ehemann als Vorerben und ihre vier Nachkommen als Nacherben einsetzte, – dass das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 12. Mai 2021 daher die Aufnahme eines Nacherbschaftsinventars (Art. 490 ZGB) über den Nachlass anordnete, – dass A._____ als Willensvollstreckerin und Erbin sowie die weiteren vier Er- ben mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Poststempel) ans Kantonsgericht von Graubünden gelangten und dabei erklärten, sie würden auf diese Anordnung eines Sicherungsinventars verzichten, – dass diese Eingabe als Berufung entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 308 f. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), – dass nach Art. 490 Abs. 1 ZGB in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen hat, – dass diese Bestimmung zwingender Natur ist, mithin weder von der Erblasse- rin noch durch Einverständnis des Vor- und Nacherben ausgeschlossen wer- den kann (Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 490 ZGB m.w.H.), – dass die vom Regionalgericht angeordnete Aufnahme eines Sicherungsinven- tars somit rechtmässig ist und nicht durch gemeinsame Erklärung der Erben aufgehoben werden kann, – dass die Berufung demnach offensichtlich unbegründet und entsprechend in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass angesichts des verursachten Aufwandes Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 angemessen erscheinen (Art. 9 i.V.m. Art. 13 VGZ [BR 320.210]),

3 / 4 – dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zulasten des Nach- lasses gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Ba- sel 2019, N 73 zu Art. 518 ZGB),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.00 festgesetzt und dem Nachlass von C._____ auferlegt. Sie werden A._____ als Willensvollstreckerin in Rechnung gestellt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

Dispositiv
  1. D._____
  2. A._____
  3. E._____
  4. F._____
  5. G._____ Gegenstand Anordnung Sicherungsinventar Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 12.05.2021, mitgeteilt am 12.05.2021 (Proz. Nr. 135-2021-205) Mitteilung
  6. Juni 2021 2 / 4 In Erwägung, – dass C._____ (nachfolgend: Erblasserin) am 24. April 2021 starb, – dass das Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 12. Mai 2021 den Erb- vertrag zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann D._____ vom 1. No- vember 2010 eröffnete, – die Erblasserin mit diesem Erbvertrag ihren Ehemann als Vorerben und ihre vier Nachkommen als Nacherben einsetzte, – dass das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 12. Mai 2021 daher die Aufnahme eines Nacherbschaftsinventars (Art. 490 ZGB) über den Nachlass anordnete, – dass A._____ als Willensvollstreckerin und Erbin sowie die weiteren vier Er- ben mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Poststempel) ans Kantonsgericht von Graubünden gelangten und dabei erklärten, sie würden auf diese Anordnung eines Sicherungsinventars verzichten, – dass diese Eingabe als Berufung entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 308 f. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), – dass nach Art. 490 Abs. 1 ZGB in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen hat, – dass diese Bestimmung zwingender Natur ist, mithin weder von der Erblasse- rin noch durch Einverständnis des Vor- und Nacherben ausgeschlossen wer- den kann (Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 490 ZGB m.w.H.), – dass die vom Regionalgericht angeordnete Aufnahme eines Sicherungsinven- tars somit rechtmässig ist und nicht durch gemeinsame Erklärung der Erben aufgehoben werden kann, – dass die Berufung demnach offensichtlich unbegründet und entsprechend in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass angesichts des verursachten Aufwandes Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 angemessen erscheinen (Art. 9 i.V.m. Art. 13 VGZ [BR 320.210]), 3 / 4 – dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zulasten des Nach- lasses gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Ba- sel 2019, N 73 zu Art. 518 ZGB), 4 / 4 wird erkannt:
  7. Die Berufung wird abgewiesen.
  8. Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.00 festgesetzt und dem Nachlass von C._____ auferlegt. Sie werden A._____ als Willensvollstreckerin in Rechnung gestellt.
  9. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  10. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 2. Juni 2021 Referenz ZK1 21 67 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Bergamin, Vorsitzender Parteien A._____ Berufungsklägerin als Willensvollstreckerin im Nachlass von C._____ mit den Erben:

1. D._____

2. A._____

3. E._____

4. F._____

5. G._____ Gegenstand Anordnung Sicherungsinventar Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 12.05.2021, mitgeteilt am 12.05.2021 (Proz. Nr. 135-2021-205) Mitteilung

4. Juni 2021

2 / 4 In Erwägung, – dass C._____ (nachfolgend: Erblasserin) am 24. April 2021 starb, – dass das Regionalgericht Surselva mit Entscheid vom 12. Mai 2021 den Erb- vertrag zwischen der Erblasserin und ihrem Ehemann D._____ vom 1. No- vember 2010 eröffnete, – die Erblasserin mit diesem Erbvertrag ihren Ehemann als Vorerben und ihre vier Nachkommen als Nacherben einsetzte, – dass das Regionalgericht in seinem Entscheid vom 12. Mai 2021 daher die Aufnahme eines Nacherbschaftsinventars (Art. 490 ZGB) über den Nachlass anordnete, – dass A._____ als Willensvollstreckerin und Erbin sowie die weiteren vier Er- ben mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Poststempel) ans Kantonsgericht von Graubünden gelangten und dabei erklärten, sie würden auf diese Anordnung eines Sicherungsinventars verzichten, – dass diese Eingabe als Berufung entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 308 f. i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO), – dass nach Art. 490 Abs. 1 ZGB in allen Fällen der Nacherbeneinsetzung die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen hat, – dass diese Bestimmung zwingender Natur ist, mithin weder von der Erblasse- rin noch durch Einverständnis des Vor- und Nacherben ausgeschlossen wer- den kann (Stephanie Hrubesch-Millauer, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Erbrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 490 ZGB m.w.H.), – dass die vom Regionalgericht angeordnete Aufnahme eines Sicherungsinven- tars somit rechtmässig ist und nicht durch gemeinsame Erklärung der Erben aufgehoben werden kann, – dass die Berufung demnach offensichtlich unbegründet und entsprechend in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen ist (Art. 18 Abs. 3 GOG), – dass angesichts des verursachten Aufwandes Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 angemessen erscheinen (Art. 9 i.V.m. Art. 13 VGZ [BR 320.210]),

3 / 4 – dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zulasten des Nach- lasses gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Martin Karrer/Nedim Peter Vogt/Daniel Leu, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Ba- sel 2019, N 73 zu Art. 518 ZGB),

4 / 4 wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten werden auf CHF 250.00 festgesetzt und dem Nachlass von C._____ auferlegt. Sie werden A._____ als Willensvollstreckerin in Rechnung gestellt. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: